2BGBl I 1991, 1745;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Vorderseite) (nicht darstellbares Ausweisformular)
(Rückseite)
Der Ausweis ist amtlicher Nachweis für die Zugehörigkeit des Ausweisinhabers oder der Ausweisinhaberin zu den freifahrtberechtigten Personen im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989).
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3Gegen Vorzeigen dieses Ausweises und des mit einer Wertmarke versehenen Beiblattes ist der Ausweisinhaber oder die Ausweisinhaberin im Nahverkehr im Sinne des § 147 abs.
41 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch unentgeltlich zu befördern.
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5Das gleiche gilt im Nah- und Fernverkehr im Sinne des § 147 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch für die Beförderung